Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG . Zwar erfüllt auch eine Justizvollzugsanstalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen für eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG . Jedoch hat der Betroffene im
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